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Kita und Vorschule im Saarland

Frühkindliche Begabungsförderung im Saarland

Je früher und kontinuierlicher Begabungsförderung stattfindet, desto besser können unterschiedlich ungünstige Bildungsvoraussetzungen ausgeglichen werden. Vor diesem Hintergrund wurde von 2021 bis 2024 das Projekt »Karg Campus Kita Saarland« durchgeführt. Fünf saarländische Kindertageseinrichtungen nahmen daran teil, an deren Standorten Konsultationseinrichtungen im Kita-Bereich aufgebaut wurden. Ziel des Projekts »Karg Campus Kita Saarland« war die Erweiterung der bereits gefestigten Vernetzungsstrukturen im schulischen Bereich um Einrichtungen im Elementarbereich und ihre Anbindung an das bestehende Netzwerk Begabtenförderung Saar.

Die am Projekt beteiligten Kindertagesstätten und Grundschulen setzen seit Beendigung des Projekts ihre begabungsfördernde Arbeit kontinuierlich fort. 

Karg Campus Kita Saarland

In der ersten Projektphase (2021 bis 2022) wurden die Kindertageseinrichtungen in der Entwicklung eines begabungsfördernden Profils unterstützt und ihre Fachkräfte vertiefend qualifiziert. Die zweite Projektphase (2023 bis 2024) zielte darauf, die Kindertageseinrichtungen gemeinsam mit ihren Kooperationsschulen (Grundschulen) weiterzubilden, an das bestehende Netzwerk anzubinden sowie Inhalte und Kompetenzen für Transferaufgaben der Konsultationseinrichtungen zu erarbeiten.

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Projekts sind die erarbeiteten Strukturen, Inhalte und Kompetenzen fest in der Einrichtung verankert. Die beteiligten Kitas setzen ihre begabungsfördernde Arbeit nachhaltig fort und nehmen als Konsultationseinrichtung eine wichtige Rolle im bestehenden Netzwerk ein. Das etablierte Tandem aus Kita und angebundener Grundschule besteht weiterhin und bildet eine tragfähige Grundlage für die kontinuierliche Zusammenarbeit im Elementar- und Primarbereich. Die im Projekt entwickelten Qualifikationen der Fachkräfte sowie die aufgebauten Kooperationsstrukturen sind dauerhafter Bestandteil der pädagogischen Praxis der Einrichtung.

Tandems: Kindertagesstätten & Grundschulen

Rechtliche Grundlagen

Frühe Einschulung und Flexible Schuleingangsphase

Im Schulpflichtgesetz werden die Bedingungen für eine frühe Einschulung und eine flexible Schuleingangsphase festgelegt. Die Entscheidung, ob ein Kind früher eingeschult werden kann, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten entschieden – jedoch erst nach einem ausführlichen Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schul- oder Amtsarzt bzw. der Schul- oder Amtsärztin, einer Schulpsychologin oder einem Schulpsychologen sowie der jeweiligen Schulleitung.

Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) 

Vom 11. März 1966
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 

Zweiter Teil
§ 2 Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. Zur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen empfohlen.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen. Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.