»Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung«, das bestimmt das Schulgesetz. Ziele der Schule sind es, die Schülerinnen und Schüler dabei zu unterstützen, ihre Person zu entfalten, selbstständig Entscheidungen zu treffen, Verantwortung für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt zu übernehmen.
Der Förderung besonderer Begabungen und Hochbegabtenförderung in NRW liegt ein mehrdimensionaler, entwicklungsbezogener Leistungsbegriff zugrunde. Leistung wird einerseits als schulbezogene Leistung betrachtet, sie schließt aber andererseits auch die Persönlichkeitsentwicklung und gesellschaftliche Verantwortung mit ein. Begabung ist als ein leistungsbezogenes Entwicklungspotenzial zu verstehen - damit eine Voraussetzung von Leistung, nicht aber mit dieser gleichzusetzen. Begabungen entwickeln sich durch Wechselbeziehungen und können in diesem Prozess durch pädagogisches Handeln unterstützt werden.
Individuelle Förderung
In NRW sind Eckpunkte zur individuellen Förderung in einem Rahmenkonzept (Schulgesetz NRW unter anderem § 1, Abs. 1, § 2, Abs. 11, § 50, Abs. 3) festgelegt. Für die Ausgestaltung in den Schulen ist die Erfahrung der Lehrkräfte ebenso wichtig wie die spezifische Situation einer Schule in Bezug auf Lernumgebung, soziale Zusammensetzung der Schülerschaft und lokale Voraussetzungen. Ein Konzept, wie Begabungs- und Hochbegabtenförderung am Ort der Schule aussehen soll, wird daher von den Beteiligten unter Nutzung der Rahmenvorgaben vor Ort erstellt.
Ziel der Arbeit ist auch die Integration einer systematischen Förderung in den Unterricht. Dazu gehören für besonders Begabte und Hochbegabte bestimmte Formen der Förderplanung (zum Beispiel Möglichkeiten für leistungsfähige Hochbegabte, Umgang mit Underachievement).
Bei der Erstellung einer individuellen Förderplanung geht es im Wesentlichen darum, beim einzelnen Schüler, bei der einzelnen Schülerin Potenziale zu finden, Stärken herauszustellen, Schwierigkeiten abzubauen und Herausforderungen anzubieten.
Vorzeitige Einschulung
Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30. September, geboren ist, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht (Schulgesetz NRW § 35, Abs. 2).
Jahrgangsübergreifender Unterricht in der Grundschule
Schülerinnen und Schüler können nach Entscheidung der Schulkonferenz ab der 1. Klasse in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet werden (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS, § 11, Abs. 2, 3 und 4).
Vorversetzung
Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind (Schulgesetz NRW § 50, Abs. 1).
Jungstudierende
Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet. (Hochschulgesetz - HG, § 48, Abs. 6).