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Rechtliche Grundlagen

der Begabtenförderung von der Schule bis zum Studium

Sächsisches Schulgesetz (SchulG) und Verordnungen

Das Sächsische Schulgesetz und Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus wie die Schulordnung für Grundschulen (SOGS) sowie für weiterführende Schulen bieten die gesetzlichen Grundlagen für die Begabtenförderung in Sachsen von der Vorschule bis zum Abitur.

Das SchulG in der Neufassung vom 16.07.2004, § 1 (1) betont »das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage.«

Der Auftrag, jedem Kind zu einer optimalen Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit zu verhelfen, ist in erster Linie verankert in §§ 1, 7 und 35a SchulG.

§ 1 Abs. 1 betont »das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage.«

§ 1 Abs. 2 fordert, dass »bei der Gestaltung der Lernprozesse … die unterschiedliche Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktisch-methodisch berücksichtigt« wird.

Präzisierend dazu wird mit Blick auf die individuelle Förderung in § 35a geregelt, dass »sich die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen … an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler« orientiert.

Grundschulen

§ 5 Abs. 5 SchulG
Grundschule, Hort und Kindergarten sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Förderung insbesondere der kognitiven, sprachlichen und motorischen Entwicklung der Kinder zu unterstützen.

Vorzeitige Einschulung
§ 27 Abs. 2 SchulG, § 3 Satz 2 SOGS
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.

Überspringen einer Klassenstufe
§ 24 SOGS
Ein Schüler kann im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen.

Individuelle Förderung außerhalb der Klassenstufe
§ 24 SOGS
Der Schüler besucht Teile des regulären Unterrichts in einem oder in mehreren Fächern in der nächsthöheren Klassenstufe.

Anfangsunterricht
§ 5 Abs. 2 SOGS
Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Diese bilden eine pädagogische Einheit.

Förderunterricht
§ 13 SOGS
Förderunterricht ist eine Möglichkeit, bei der auch Begabungen besonders gefördert werden können. Er kann in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.

Pädagogischer Entwicklungsplan
§ 5 Abs. 5 SOGS
Ein pädagogischer Entwicklungsplan ist ein Instrument der Planung, Begleitung, Dokumentation und Reflexion der individuellen Förderung. Für Schüler mit Entwicklungsbesonderheiten, zu denen auch Entwicklungsvorsprünge gehören, muss ein Entwicklungsplan erstellt werden.

Gymnasien

§ 7 Abs. 4 SchulG
Zur Förderung besonders begabter Schüler werden an ausgewählten Gymnasien besondere Bildungswege angeboten.

Überspringen einer Klassenstufe
§ 33 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA)
Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln und ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

Individuelle Förderung der Schüler
§ 13 SOGYA
Abs. 1 Nach Maßgabe der Stundentafel wird Förderunterricht für leistungsschwächere und für besonders befähigte Schüler angeboten.
Abs. 5 Besonders befähigte Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 und der Jahrgangsstufen 11 und 12 können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.

Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSG)

Hochschulzugangsberechtigung als Frühstudierende

Ein Schüler, der nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule eine besondere Begabung aufweist, kann laut Sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSG) § 19 Abs. 2 als Frühstudierender zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Vor seiner Zulassung ist er als Frühstudierender zu immatrikulieren. An Kunsthochschulen können Nachwuchsförderklassen für Schüler eingerichtet werden. Erzielte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag in einem späteren Studium anzuerkennen, wenn sie dortigen Erfordernissen gleichwertig sind.