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Gesetzliche Regelungen

und Schulformen

Um dem Auftrag zu individueller Förderung saarländischer Kinder und Jugendlicher gerecht zu werden, regeln Gesetze, Verordnungen und Erlasse der saarländischen Landesregierung Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der schulischen Begabtenförderung.

Im Schulpflichtgesetz werden die Bedingungen für frühe Einschulung und flexible Schuleingangsphase festgelegt. Die Entscheidung, ob ein Kind früher eingeschult werden kann, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, jedoch erst nach einem ausführlichen Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten, Schul- oder Amtsarzt bzw. Schul- oder Amtsärztin, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie der jeweiligen Schulleitung, entschieden.

Wenn die schulischen Voraussetzungen erfüllt sind und Lehrkräfte sowie Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis gegeben haben, können jahrgangsübergreifende Lerngruppen eingerichtet werden. Ein Schulversuch zur Bildungs- und Erziehungsarbeit in altersgemischten Klassenverbänden wurde zum Beispiel an der Grundschule Saarbrücken-Rußhütte (Maria-Montessori-Schule) erfolgreich durchgeführt.

Verordnungen für Grundschulen, Hauptschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien legen die Bedingungen für ein Überspringen von Klassenstufen fest. Die Schulpsychologischen Dienste und/oder die Beratungsstelle (Hoch-)Begabung entscheiden auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, welche Schülerinnen und Schüler für ein Überspringen in Frage kommen. Kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner helfen bei der Vorbereitung und stehen begleitend zur Seite.

Das Hochschulgesetz gibt besonders begabten Schülerinnen und Schülern nicht nur die Möglichkeit, ein kostenloses Juniorstudium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft oder an der Universität des Saarlandes aufzunehmen, sondern garantiert auch die Anerkennung schon erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen bei einem späteren Studium.

Präambel

Im Saarland gibt es ein flächendeckendes wohnortnahes Bildungsangebot, das den Weg zum Abitur entweder über das Gymnasium oder die Gemeinschaftsschule öffnet. An den Gemeinschaftsschulen ist das Abitur nach neun Jahren schon lange möglich. Hier lernen alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam: vom Hauptschulabschluss über den Mittleren Bildungsabschluss bis zum Abitur. Am Gymnasium wird das Abitur nach neun Jahren mit dem Schuljahr 2023/24 offiziell wieder eingeführt.

Frühe Einschulung und Flexible Schuleingangsphase

Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz)

Vom 11. März 1966
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. I S. 236)

Zweiter Teil
§ 2 Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres. Einzuschulende Kinder können zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule durch einen Schul- oder Amtsarzt untersucht werden; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt; zu der Untersuchung kann auch ein Schulpsychologe hinzugezogen werden.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Vor der Aufnahme von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollenden, hat er einen Schul- oder Amtsarzt und einen Schulpsychologen hinzuzuziehen.

(3) Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

Überspringen von Klassen


Überspringen von Klassen an Grundschulen

Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland (ZVO–GS)
Vom 29. Juni 1979
In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000 (Amtsbl. S. 1674), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910)

Vierter Abschnitt
Überspringen, Zurücktreten

§ 14 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Einem/Einer besonders begabten und leistungswilligen Schüler/Schülerin kann der Schulleiter/die Schulleiterin das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner/ihrer Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.

(2) In der Klassenstufe 1 ist das Überspringen erst nach Beendigung des ersten Schulhalbjahres möglich. Ein Überspringen der Klassenstufe 4 ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig.

(3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.


Überspringen von Klassen an Gemeinschaftsschulen

Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung - GemSVO)
Vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 353)

Abschnitt III
Leistungsbeurteilung, Aufsteigen in der Schule

§ 16 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Einer besonders begabten und leistungsstarken Schülerin oder einem besonders begabten und leistungsstarken Schüler kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten dies vorschlägt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Schülerin oder des Schülers deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe der jeweiligen Klassenstufe hinausragen und die Gesamtpersönlichkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe erwarten lässt. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.

(2) Die Klassenstufen 5, 9 und 10 können nicht übersprungen werden. Eine Schülerin oder ein Schüler kann während des Besuchs der Gemeinschaftsschule nur einmal einen Schuljahrgang überspringen. Ein Überspringen kann zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres erfolgen; die Entscheidung über den Zeitpunkt trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.

(3) Nach dem Eintritt in die neue Klassenstufe ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit der Eingewöhnung vorzusehen.

(4) Für die gymnasiale Oberstufe gilt die GOS-VO.

Überspringen von Klassen an Gymnasien

Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO–Gym.)
Vom 15. Juli 2002
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 2007 (Amtsbl. S. 1310)

Vierter Abschnitt
Überspringen, Zurücktreten

§ 19 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Besonders begabten und leistungswilligen Schülern/Schülerinnen kann der Schulleiter/die Schulleiterin im Verlauf der Klassenstufen 5 bis 9 einmal das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des Schülers/der Schülerin über die Leistungen der Spitzengruppe der betreffenden Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klassenstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.

(2) Ein Überspringen kann zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres erfolgen; in der Klassenstufe 9 ist ein Überspringen nur nach dem Schulhalbjahr möglich. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.

(3) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.

Jahrgangsgemischte Klassen

Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland
(Schulordnungsgesetz SchoG)

Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210)

Teil I Aufgabe und Aufbau des Schulwesens

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 5 Weiterentwicklung des Schulwesens

(1) Zur Gewinnung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse sollen nach Anhörung der Landesschulkonferenz Versuchsschulen, nach Anhörung der Schulkonferenz Schulversuche eingerichtet werden.

2. Abschnitt
Geordneter Schulbetrieb

§ 9 Geordneter Schulbetrieb

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb).

(2) Ein geordneter Schulbetrieb ist noch gewährleistet, wenn
1. Grundschulen in allen Klassenstufen insgesamt mindestens 80 Schülerinnen und Schüler,
2. Gemeinschaftsschulen und Gymnasien in den Klassenstufen 5 bis 9 insgesamt mindestens 220 Schülerinnen und Schüler,
3. Berufsschulen in den Fachklassen der jeweils zugeordneten Ausbildungsberufe wenigstens jeweils eine Klasse je zugeordneter Stufe (Grundstufe, Fachstufe),
4. andere Formen der beruflichen Schulen in der Unterstufe (Eingangsklassenstufe) wenigstens jeweils zwei Klassen und
5. Förderschulen wenigstens vier aufsteigende Klassen
aufweisen.
...

(5) Schulen, die die Anforderungen des Absatzes 2 in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterschreiten, können im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Rahmen der Schulentwicklungsplanung mit anderen Schulen zusammengelegt oder geschlossen werden; Absatz 4 gilt entsprechend. Bei Grundschulen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht erfüllen, kann von einer Zusammenlegung oder Schließung abgesehen werden, wenn im Einvernehmen mit den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet wird.
Teil III Schulunterhaltung und Schulverwaltung

2. Abschnitt

§ 43 Klassenbildung
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schultypen, Schulstufen und Klassen Höchst-, Richt- und Mindestwerte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung sowie Schüler-Lehrer-Relationen festzulegen; dabei ist auch die in § 9 Absatz 5 Satz 2 vorgesehene Möglichkeit einer Unterrichtung in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen vorzusehen.

Schulversuch »jahrgangsgemischte Familienklassen«

Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs jahrgangsgemischter Familienklassen

an der Grundschule Saarbrücken-Rußhütte
vom 5. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2182)
geändert durch Erlass vom 27. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1308)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, s. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1510), wird an der Grundschule Saarbrücken-Rußhütte (Maria-Montessori-Schule) ein Schulversuch zur Bildungs- und Erziehungsarbeit in altersgemischten Klassenverbänden eingerichtet.

Der Schulversuch und seine Umsetzung
An der Maria-Montessori-Grundschule Rußhütte, einer staatlichen Regelschule im Schulversuch, besuchen die Schülerinnen und Schüler eine der 6 jahrgangsgemischten Klassen. Hier werden Kinder aus allen vier Schuljahren gemeinsam unterrichtet.

Der Schultag fängt jeden Morgen um 7.45 Uhr mit einem offenen Unterrichtsbeginn an. Kern des Unterrichts stellt in den ersten drei Stunden die Freiarbeit dar. Neben der Freiarbeit findet Fach- und Lerngruppenunterricht statt. Im nächsten Unterrichtsblock bleiben die Kinder in ihren Klassen. Projekte, Werkstattunterricht, Übungsphasen und Fachunterricht wechseln sich ab. Die Lerninhalte und Bildungsziele der Schule entsprechen den saarländischen Bildungs- und Lehrplänen.

Für 60 Kinder besteht die Möglichkeit, nach Unterrichtsende in die Nachmittagsbetreuung der Schule zu gehen. Nach einem gemeinsamen Mittagessen beginnt die Zeit für Hausaufgaben, Projekte und Freizeit.

Hochschulzugangsberechtigung

Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Vom 30. November 2016

Kapitel 7
Studierende und Studierendenschaft

§ 79
Einschreibung

(7) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabung aufweisen, können als Juniorstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen. Sie unterliegen nicht der Gebührenpflicht.