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Rechtliche Grundlagen

Der Thüringer Bildungsplan geht von den individuellen Bildungsansprüchen des Kindes aus. Er betont das Recht von Kindern und Jugendlichen auf eine uneingeschränkte, umfassende und an den individuellen Bedürfnissen orientierte Bildung. Er beschreibt notwendige Voraussetzungen für erfolgreiche Bildungsprozesse und stellt Bildungsangebote dar, die innerhalb und außerhalb des schulischen Unterrichts realisiert werden können.

Gesetze und Verordnungen regeln die Grundlagen für die Begabungs- und Begabtenförderung von der Kindertageseinrichtung bis zum Abitur.

Regelungen zur frühkindlichen Förderung finden sich im Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG).

Das Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) sowie die Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (Thüringer Schulordnung – ThürSchulO) regeln unter anderem den Anspruch auf Förderung in einem Hort, die Verkürzung der Schulbesuchszeit, das Überspringen einer Jahrgangsstufe und die Aufnahme in ein Spezialgymnasium oder eine Spezialklasse.

Für die Wahl der Schullaufbahn bieten die Schulen den Eltern eine Beratung an (§ 127 der Thüringer Schulordnung - ThürSchulO). An den Schulen stehen entsprechend ausgebildete Lehrer zur Verfügung, die Eltern und auch Schülerinnen und Schüler über die verschiedenen schulischen Bildungswege in Thüringen, das regionale Schulangebot sowie das Übertrittsverfah­ren informieren.

Regelungen zum Besuch von Lehrveranstaltungen als Gasthörende oder Frühstudierende finden sich im Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG).

Recht auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung (§ 2 des Thüringer Kindergartengesetzes ThürKigaG).

Schuleingangsphase

In Thüringen umfasst die Schuleingangsphase die Klassenstufen 1 und 2, die eine inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre Verweildauer von zwei Jahren kann dem Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers entsprechend auf ein Jahr verkürztwerden. Die erste Versetzungsentscheidung in der Grundschule erfolgt in die Klassenstufe 3.

Je nach Entwicklungsstand der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers entscheidet die Klassenkonferenz bis zum Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören und zu beraten (vgl. § 45, § 50 ThürSchulO).

Anspruch auf Förderung in einem Schul-Hort

An den Grundschulen werden zur außerunterrichtlichen Betreuung und Förderung der Schülerinnen und Schüler Horte geführt. Diese sind organisatorisch Teil der betreffenden Schulen. Der Besuch der Horte ist freiwillig. Für Grundschulkinder besteht ein Anspruch auf Förderung in einem Hort an einer Grundschule von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Dies gilt für die Klassenstufen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule entsprechend (§ 10, ThürSchulG).

Überspringen einer Klassenstufe

Auf Antrag der Eltern kann besonders begabten und leistungswilligen Schülerinnen und Schülern das Überspringen einer Klassenstufe ab der Klassenstufe 3 gestattet werden, wenn die Leistungen deutlich über die der Mitschülerinnen und Mitschüler hinausragen und die Arbeitsweise erwarten lässt, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klassenstufe möglich sein wird. Das Überspringen ist nur innerhalb derselben Schulart möglich und kann nur zum Schulhalbjahres- oder zum Schuljahresende erfolgen (vgl. § 49 ThürSchulG und § 56 ThürSchulO).

Aufnahme in das Gymnasium

Die ThürSchulO regelt in § 124 die Aufnahme in das Gymnasium:
Zu Beginn eines Schuljahres können Schülerinnen und Schüler aus der Klassenstufe 4 der Grund­schule, aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie aus den Klassenstu­fen 4 bis 8 der Gemeinschaftsschule in das Gymnasium nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135 ThürSchulO übertreten.

Aufnahme in ein Spezialgymnasium oder eine Spezialklasse

Im Freistaat Thüringen gibt es Spezialgymnasien und Spezialklassen mit vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher (Erfurt, Jena, Ilmenau), musikalischer (Weimar, Gera), sportlicher (Erfurt, Jena, Oberhof) und sprachlicher (Schnepfenthal bei Gotha) Ausrichtung.

Ab der Klassenstufe 5 bis zum Beginn der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe kann die Aufnahme in ein Sportgymnasium (sportartspezifisch) und in ein Musikgymnasium erfolgen. Die Aufnahme in das Spezialgymnasium für Sprachen erfolgt in der Klassenstufe 5. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Die §§ 125, 128 bis 133 der ThürSchulO gelten entsprechend.

In eine Spezialklasse an einem Gymnasium kann eine Schülerin oder ein Schüler ab der Klassenstufe 9 aufgenommen werden.

An jedem Spezialgymnasium und jeder Schule mit Spezialklassen wird eine Aufnahmekommission gebildet, die die Eignungsprüfung vornimmt (§ 142 ThürSchulO).

Recht auf ein Frühstudium

Das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) regelt in § 78 das Recht auf ein Frühstudium an Thüringer Hochschulen: Schülerinnen und Schüler, die nach einem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb der Immatrikulationsordnung als Frühstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Lehrveranstaltungen oder Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen sind in einem späteren Studium auf Antrag anzuerkennen.

Thüringer Bildungsplan, Gesetze und Verordnungen

Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre

ThürKigaG

ThürSchulG und ThürSchulO

ThürHG