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Gesetzliche Regelungen

Laut rheinland-pfälzischem Schulgesetz ist individuelle Förderung und integrative Förderung für jede Schulart und jede Schule verpflichtend.

Die Schulordnung für öffentliche Grundschulen in Rheinland-Pfalz regelt zudem unter anderem das frühe Einschulen, das Überspringen von Klassen und die integrative Förderung in Regelklassen. Auch die Teilnahme am Unterricht in höheren Klassen ist möglich.

Das rheinland-pfälzische Modellprojekt zur frühen Hochbegabtenförderung im Rahmen des Entdeckertags versteht sich als Beitrag zur Qualitäts- und Unterrichtsentwicklung in der Grundschule. Es verfolgt in Umsetzung von §10 Abs.1 SchulG den dort artikulierten Förderauftrag in einer besonderen Ausprägung.

Die Schulordnung für Gymnasien in Rheinland-Pfalz regelt unter anderem die Schulzeitverkürzung an Gymnasien (Akzeleration). An einigen Standorten gibt es die sogenannten BEGYS-Klassen (Begabtenförderung am Gymnasium mit Verkürzung der Schulzeit). An zwei Standorten sind Schulen für Hochbegabtenförderung integriert, die eine Akzelerationsmaßnahme nach dem BEGYS-Modell beinhalten. Die Mittelstufe wird bei gleich bleibenden inhaltlichen Anforderungen um ein Schuljahr gekürzt. Diese Form der Schulzeitverkürzung ist nicht mit G8GTS-Gymnasien zu verwechseln.

Das Hochschulgesetz ermöglicht Schülerinnen und Schülern bei einem Frühstudium zusätzlich eine Anerkennung ihrer Leistungen bei einem im entsprechenden Fach aufgenommenen Hochschulstudium.

Schulgesetz

Schulgesetz (SchulG)
Vom 30. März 2004

Teil 1
Grundlagen

Abschnitt 2
Gliederung des Schulwesens
§ 10
Aufgaben und Zuordnung der Schularten
(1)
Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu beteiligen.

Frühe Einschulung

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen
Vom 10. Oktober 2008

Abschnitt 3
Aufnahme in die Grundschule
§ 10 Anmeldung zum Schulbesuch
(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. In Ausnahmefällen können Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen auch direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden.

§ 12 Aufnahme in die Grundschule
(1)
Kinder, die nach § 57 SchulG schulpflichtig sind, besuchen nach der Anmeldung die Grundschule mit Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres, sofern sie nicht gemäß § 13 Abs. 1 vom Schulbesuch zurückgestellt sind.
(2) Über die Aufnahme von vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kindern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt bis zum 15. Juni. Die Gründe einer ablehnenden Entscheidung werden den Eltern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt.

Überspringen von Klassen an Grundschulen

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen
Vom 10. Oktober 2008

Abschnitt 5
Unterricht, Förderung, Ganztagsschule

Unterabschnitt 2
Besondere Förderung
§ 26
Überspringen einer Klassenstufe
(1)
Begabte und leistungswillige Schülerinnen und Schüler können eine Klassenstufe überspringen, wenn sie voraussichtlich in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten können.
(2) Den Antrag auf Überspringen einer Klassenstufe können die Eltern oder die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den Eltern stellen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sollen in der aufnehmenden Klasse anhand eines individuellen Förderplans so gefördert werden, dass sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Beurteilung der Leistungen ist eine Nachholfrist von mindestens einem halben Jahr einzuräumen.
(4) Ein Überspringen der Klassenstufe 4 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

Überspringen von Klassen an weiterführenden Schulen

Schulordnung
für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)

Abschnitt 1
Schülerinnen, Schüler und Schule
§ 2
Individuelle Förderung; Beratung und Unterstützung durch die Schule

(1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet.

Abschnitt 7
Unterricht, Förderung, Ganztagsschule
Unterabschnitt 2
Förderung
§ 41
Überspringen einer Klassenstufe
(1)
Besonders begabten und leistungswilligen Schülerinnen und Schülern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Eltern oder die Klassenkonferenz im jeweiligen Einvernehmen einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler in ihren Leistungen deutlich über ihre Klasse hinausragen und ihre Arbeitsweise erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten können.
(2) Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen so beraten und in der aufnehmenden Klasse so gefördert werden, dass sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Bewertung der Leistungen in der neuen Klassenstufe ist eine
Nachholfrist bis zu einem halben Jahr einzuräumen.
(3) Ein Überspringen kann zum Schulhalbjahresende oder zum Schuljahresende erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(4) Die Klassenstufe 10 der Realschule plus und der Integrierten Gesamtschule sowie das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 des achtjährigen Bildungsgangs des Gymnasiums können nicht übersprungen werden. Für das Überspringen des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 10 und des ersten Halbjahres der Jahrgangstufe 11 des neunjährigen Bildungsgangs des Gymnasiums und der Klassenstufe 10 des Gymnasiums gilt § 80 Abs. 11. Im Übrigen ist § 59 Abs. 2 Satz 1 SchulG zu beachten.
(5) Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 9 übersprungen haben, aber nach dem Besuch der Klassenstufe 10 den qualifizierten Sekundarabschluss I nicht erreichen, erwerben die Qualifikation der Berufsreife, wenn sie mit den Leistungen in der Klassenstufe 10 die Abschlussbestimmungen der Berufsreife erfüllen. In dem Abgangszeugnis wird vermerkt, dass es die Berufsreife verleiht.

Schulzeitverkürzung (Akzeleration) an Gymnasien

Schulordnung
für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten
Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Abschnitt 7
Unterricht, Förderung, Ganztagsschule

Unterabschnitt 2
Förderung
§ 42
Projektklassen zur Begabtenförderung an Gymnasien (BEGYS)

Die an Gymnasien ab Klassenstufe 7 eingerichteten Projektklassen fördern besonders leistungsfähige und leistungsbereite Schülerinnen und Schüler. Diese überspringen im Klassenverband die Klassenstufe 9 und durchlaufen die Sekundarstufe I um ein Jahr schneller.

Besuch der Universität als Frühstudierender

Hochschulgesetz
(HochSchG)
in der Fassung vom 23. September 2020

Teil 3

Abschnitt 3
Studierende

§ 67
Einschreibung
(5) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können als Frühstudierende nach Maßgabe der Einschreibeordnung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Von ihnen erbrachte Leistungen sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 auf Antrag anzuerkennen. Minderjährige erhalten unabhängig von Satz 1 mit der Einschreibung die Befugnis, für den Verfahrensgegenstand des Studiums alle Verfahrenshandlungen vorzunehmen.