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Rechtliche Grundlagen

der Begabtenförderung von der Einschulung bis zum Abitur

Laut Hessischem Schulgesetz (HSchG) ist Schule »so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. […] Hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden« (HSchG §3, Abs. 6-7).Aus diesen Vorgaben wird der Anspruch auf eine individuelle Förderung durch die Schule abgeleitet. Bei der Ausgestaltung der Schulcurricula sollen unter anderem die Individualisierung und Differenzierung wie auch die Diagnose und Förderung als wesentliche Aspekte des pädagogischen Handelns Berücksichtigung finden.

Diese pädagogischen Prinzipien, die prinzipiell auch schon für die frühkindliche Entwicklungsphase (von 0 bis 10 Jahren) konstitutiv sind, prägen die Arbeit in allen Schulformen und Schulstufen.

Frühzeitige Einschulung

Das Hessische Schulgesetz eröffnet besonders begabten und entwickelten Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit einer frühzeitigen Einschulung. Auf Antrag der Eltern können Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, in die Schule aufgenommen werden, wenn die Schulleitung dies auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens befürwortet. Eingeschult werden können auf Antrag auch Kinder, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden. Die Schulleitung kann ihre Entscheidung in diesen Fällen »vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung« (HSchG §58, Abs. 1) des Kindes abhängig machen.

Flexible Eingangsphase

Grundschulen ist es laut Hessischem Schulgesetz gestattet, die Jahrgangsstufen 1 und 2 »curricular und unterrichtsorganisatorisch in dem durch Kerncurriculum und Stundentafel gesetzten Rahmen zu einer pädagogischen Einheit zu entwickeln« (HSchG §20). Diese können leistungsstarke Schülerinnen und Schüler auch in einem Jahr durchlaufen.

Überspringen von Klassenstufen

Schulen können nach eingehender Beratung der Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Zustimmung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler ein Überspringen von Jahrgangsstufen, in denen kein Abschluss des Bildungsganges erworben wird, gewähren, »wenn zu erwarten ist, dass sie [= die Schülerinnen und Schüler] dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können« (HSchG §75, Abs. 7). Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, »deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt erheblich über die Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler ihrer Jahrgangsstufe hinausragen und die auf Grund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen« (VOGSV §20, Abs. 1). Schülerinnen und Schüler können, sofern sie nachweislich hochbegabt sind, ausnahmsweise auch dann eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn sie das Kriterium einer dauerhaften, überdurchschnittlichen Leistungsperformanz nicht erfüllen. Ebenso ist ein Überspringen der Jahrgangsstufe 1 bei nachgewiesener Hochbegabung in Ausnahmefällen möglich. Berücksichtigt werden muss hierbei das Ergebnis einer Überprüfung durch die Schulpsychologie (vgl. VOGSV §20, Abs. 2-3).

Teilnahme an Hochschulveranstaltungen

Nach dem Hessischen Hochschulgesetz (HHG vom 14.12.2009, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2017) kann die Hochschule »besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt« (Hessisches Hochschulgesetz §54, Abs. 5). Näheres regeln die einzelnen Hochschulen durch Satzung.