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Rechtliche Grundlagen

der Begabtenförderung von der Kita bis zum Studium

Laut Art. 128, Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern hat jeder Bewohner Bayerns Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.

Auf dieser Grundlage werden Bildung und Erziehung (hoch-)begabter Kinder und Jugendlicher in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen geregelt.

So legt das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (AVBayKiBiG) die Grundlagen für die frühkindliche Begabtenförderung. Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP), die entsprechenden Handreichungen und die Bayerischen Bildungsleitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit (BayBL) enthalten Bestimmungen zur frühkindlichen (Hoch-)Begabtenförderung.

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie die verschiedenen Schulordnungen - Grundschulordnung (GrSO), Realschulordnung (RSO) und Gymnasialschulordnung (GSO) - regeln unter anderem die frühzeitige Einschulung, den jahrgangs- und klassenübergreifenden Unterricht, die Aufnahme in höhere Klassen und Jahrgangsstufen und das Überspringen von Klassen bzw. Jahrgangsstufen.

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) regelt den Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Frühstudiums an einer bayerischen Hochschule oder eines Jungstudiums an einer bayerischen Kunsthochschule.

Das Bayerische Eliteförderungsgesetz (BayEFG) sieht zudem die Studienförderung hochbegabter Studentinnen und Studenten vor.

Im Folgenden eine Übersicht der Gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen, die als Grundlage für die (Hoch-)Begabtenförderung in Bayern dienen:

Frühkindliche (Hoch-)Begabtenförderung in Kindertageseinrichtungen

Nach Art. 19 Nr. 3 und 10 BayKiBiG besteht nur dann ein gesetzlicher Förderanspruch einer Kindertageseinrichtung, wenn sie in ihrer pädagogischen Konzeption und Praxis den Grundsätzen und Zielen des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Art. 10 ff. BayKiBiG und §§ 1 ff. AVBayKiBiG Rechnung trägt. Diese Regelungen basieren auf dem Konzept der Inklusion und einer Pädagogik der Vielfalt, die die Verschiedenheit von Menschen als Normalität und Chance betrachtet und nach den Prinzipien der Kompetenzorientierung, Individualisierung, Differenzierung und Partizipation zu gestalten ist.

Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG sind jedem Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Grundsätze für die individuelle Bildungsbegleitung regelt § 1 AVBayKiBiG.

Im Zentrum steht das Kind als aktives Individuum und kompetenter Mitgestalter seiner Bildung von Geburt an. Durch ein anregendes Lernumfeld und durch Lernangebote ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Kinder anhand der Bildungs- und Erziehungsziele Basiskompetenzen entwickeln. Jedes Kind wird individuell und ganzheitlich unterstützt im Hinblick auf sein Alter und seine Geschlechtsidentität, sein Temperament, seine Stärken, Begabungen und Interessen, sein individuelles Lern- und Entwicklungstempo, seine spezifischen Lern- und besonderen Unterstützungsbedürfnisse und seinen kulturellen Hintergrund. Der Bildungs- und Entwicklungsverlauf eines jeden Kindes ist zu begleiten und zu dokumentieren.

Die Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben orientiert sich an den Inhalten

  • des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP),
  • der Handreichung Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in den ersten drei Lebensjahren zum BayBEP und
  • der Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit, kurz Bayerische Bildungsleitlinien genannt (BayBL).

»Zentrale Aufgaben der Pädagoginnen und Pädagogen sind die Planung und Gestaltung optimaler Bedingungen für Bildungsprozesse, die eigenaktives, individuelles und kooperatives Lernen nachhaltig ermöglichen. Dies erfordert eine stete Anpassung der Lernumgebungen, die individuelle Kompetenzentwicklung im Rahmen der heterogenen Lerngruppe zulassen. Im pädagogischen Alltag wird dies anhand einer Methodik umgesetzt, bei der kommunikative Prozesse sowie vielfältige Formen der inneren Differenzierung und Öffnung im Vordergrund stehen« (BayBL 2012, S. 9).

Spezifische Ausführungen zum Erkennen von Hochbegabung, zur individuellen Bildungsbegleitung von besonders begabten und hochbegabten Kindern und zur differenzierten Bildungsgestaltung, die auch (hoch-)begabten Kindern gerecht wird, finden sich im Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan Teil 2, 6.2.5 »Kinder mit Hochbegabung«.

Frühzeitige Einschulung

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

Abschnitt IV
Schulpflicht, Pflichtschulen,
Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse,
Wahl des schulischen Bildungswegs

b) Vollzeitschulpflicht
Art. 37
Vollzeitschulpflicht

(1) Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.

Aufnahme in eine höhere Klasse bzw. Jahrgangsstufe

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO)
Vom 23. Januar 2007

Teil 3
Aufnahme und Schulwechsel (vgl. Art. 44 BayEUG)
Abschnitt 2
Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe
§ 29

Voraussetzungen

(1) Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. § 26 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 5 bis 8 gelten entsprechend. Die Aufnahme in einen höheren Ausbildungsabschnitt als 11/1 ist, abgesehen vom Fall des § 30 Abs. 7, nur zulässig, wenn Zeugnisse über die niedrigeren Ausbildungsabschnitte vorliegen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 entfallen Aufnahmeprüfung und Probezeit bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums, wenn in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule
1. die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt wurde und
2. der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens 2,00 beträgt.
Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.

(3) Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im nächstfolgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe eines Gymnasiums zugelassen werden.

Teil 3
Aufnahme und Schulwechsel
Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe
§ 31

Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem Abschluss der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule

(1) Schülerinnen und Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule können in die Einführungsphase der Oberstufe (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2) eintreten. Hierzu haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit nach § 30 zu unterziehen.

(2) Das Staatsministerium kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule Einführungsklassen einrichten. In Ausnahmefällen kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, das Flexibilisierungsjahr gemäß § 66a Abs. 3 in der Einführungsklasse zu absolvieren, soweit dies auch im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule möglich ist. Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Die Stundentafel ergibt sich aus Anlage 7. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. § 26 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsklasse diesbezüglich als Jahrgangsstufe 11 gilt. Eine Wiederholung von Einführungsklassen ist nicht zulässig.

(3) Treten Schülerinnen und Schüler direkt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ein, so entfallen bei einem Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern von 3,0 oder besser die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. Die zweite Fremdsprache kann durch eine spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 mit insgesamt mindestens 12 Wochenstunden belegt wird. Für das Fach Chemie gilt § 33 Abs. 2 entsprechend. Bleiben die Fächer Informatik und Wirtschaftsinformatik auf Antrag unbenotet, können sie nicht in der Qualifikationsphase belegt werden.

(4) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können direkt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums eintreten, wenn sie im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer fortgeführten Fremdsprache einen Notendurchschnitt von 1,5 oder besser haben und ein pädagogisches Gutachten der abgebenden Schule vorgelegt wird, in dem ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender Leistungsstand bescheinigt wird, der für einen direkten Einstieg in die Qualifikationsphase (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3) notwendig ist und einen erfolgreichen Durchgang erwarten lässt. In diesem Fall entfallen die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. Der Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 setzt den Besuch des Unterrichts in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen voraus.

Überspringen einer Klasse bzw. Jahrgangsstufe

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO)
Vom 23. Januar 2007

Teil 5
Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
Abschnitt 2
Vorrücken und Wiederholen (vgl. Art. 53 BayEUG)
§ 65
Überspringen einer Jahrgangsstufe

Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. Hinsichtlich der Probezeit gilt § 30 entsprechend; für das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gilt § 63 Abs. 4 entsprechend. Das Überspringen von Ausbildungsabschnitten in der Qualifikationsphase ist nicht zulässig.

Teilnahme begabter Schülerinnen und Schüler an Hochschul-Lehrveranstaltungen

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Vom 5. August 2022

Abschnitt 1
Studium, Lehre und Weiterbildung
Art. 77
Studiengänge, gestufte Studienstruktur, sonstige Studien

(7) Schülerinnen und Schülern, die nach der einvernehmlichen Einschätzung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen (Frühstudium). Gleiches gilt im Einvernehmen mit der Schule für Schülerinnen und Schüler, die nach Einschätzung einer Kunsthochschule besondere künstlerische Begabungen aufweisen (Jungstudium). Das Jungstudium kann auch besondere Angebote umfassen.

Studienförderung

Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
vom 26. April 2005

I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Grundsatz
Hochbegabte Studentinnen und Studenten und besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte werden nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel in strukturierten Exzellenzprogrammen gefördert, welche auch die besonderen Anforderungen der Förderung von Frauen in der Wissenschaft berücksichtigen.

II. Abschnitt Studienförderung
Art. 5 Aufnahme und Beendigung

(1) Für die Studienförderung werden vorgeschlagen
1. von den Schulen und Institutionen in Bayern, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, hochbegabte Schülerinnen und Schüler sowie
2. von den Hochschulen in Bayern hochbegabte Studentinnen und Studenten.

Art. 6 Grundsätze des Exzellenzprogramms

(1) In dem Exzellenzprogramm sind insbesondere geeignete Maßnahmen vorzusehen
1. für die individuelle Betreuung der Geförderten im Rahmen von Mentoraten und Tutorien,
2. für die Vernetzung mit Exzellenzbereichen und frühzeitige Einbindung in die Forschung,
3. für die Förderung der Internationalität sowie
4. für interdisziplinäre, persönlichkeitsbildende und berufsbezogene Veranstaltungen.

(2) In der Regel ist von jedem Geförderten ein Auslandssemester zu absolvieren.
Folgende Leistungen können dafür einmalig gewährt werden:
1. Eine Sonderzuwendung als pauschaler Zuschuss, wenn keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgen,
2. ein Auslandszuschlag für ein Studium im Bereich der Europäischen Union,
3. eine Erstattung ausländischer Studiengebühren, wenn sie über dem Regelerstattungsbetrag im Sinn des Bundesausbildungsförderungsgesetzes liegen.

(3) Die Geförderten erhalten nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel als Sonderzuwendung eine pauschalierte Unterstützung zur Finanzierung eigenständiger bildungsbezogener Aktivitäten, die nicht der Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt dient.

(4) Die für die Studienförderung mit Bundesmitteln geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.