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Rechtliche Grundlagen

der Begabtenförderung von der Einschulung bis zum Abitur

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern SchulG M-V

Laut Schulgesetz ist als Grundsatz für die Verwirklichung des Auftrages der Schulen bestimmt, dass Schule und Unterricht auf gleiche Bildungschancen für alle Schülerinnen und Schüler auszurichten sind. Unterricht knüpft an den individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler an und fördert diese auf der Grundlage innerer oder äußerer Differenzierungsmaßnahmen. Unterricht ist so zu gestalten, dass gemeinsames Lernen und Erziehen von Schülerinnen und Schülern in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden kann. Jede Form äußerer Differenzierung dient ausschließlich der Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Individuelle Förderung ist Aufgabe jeder Schulart. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Hochbegabung basiert auf einem individuellen Förderplan.

Die Regionale Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern nach der Orientierungsstufe eine erweiterte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen, entsprechend ihrer Leistungen, individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen, fortzusetzen. Dazu kann mit hinreichenden Leistungen der Mittleren Reife der Übergang in die gymnasiale Oberstufe erfolgen.

Durch eine Unterrichtsorganisation nach Leistungsansprüchen, insbesondere in differenzierten Kursen oder klasseninternen Lerngruppen, wird den Schülerinnen und Schülern an Integrierten Gesamtschulen eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen ermöglicht.

Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen, individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse, ihren Bildungsweg sowohl an einer Hochschule als auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Gymnasien können Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten führen.

Spezialgymnasien können besondere Förderklassen für Lernende mit besonderen Fähigkeiten einführen. In jedem der vier Schulamtsbereiche ist ein speziell eingerichtetes Gymnasium mit überregionalen Förderklassen für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten zu führen.

Ziel der Arbeit der Musik- und Sportgymnasien ist es, musikalisch und sportlich besonders begabte Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen Leistungsentwicklung zu fördern und zu stärken.

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landeshochschulgesetz (LHG M-V)

Laut Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann Schülerinnen und Schülern, die nach einer einvernehmlichen Entscheidung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und entsprechende Leistungspunkte zu erwerben, die bei einem späteren Studium anerkannt werden. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. (§ 22 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes)

Gesetze, Verordnungen und Erlasse für den Bereich Schule

Alle Rechtsvorschriften finden Sie auf der Website des Bildungsservers Mecklenburg-Vorpommern.

Schulrecht

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Landeshochschulgesetz (LHG M-V)