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Rechtliche Grundlagen

der Begabungsförderung von der Einschulung bis zum Studium

Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.

Gemäß dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) bestimmt sich der Auftrag der Schule aus der durch das Grundgesetz und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat (§ 1 SchG). Darüber hinaus sollen die Schularten in allen Schulstufen - Primarstufe, Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe und Sekundarstufe II - jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen (§ 3 SchG).

Um diesem Auftrag gerecht zu werden, regelt das Schulgesetz die vorzeitige Aufnahme in die Schule.

Regelungen zum Überspringen von Klassen werden in den folgenden Verordnungen des Kultusministeriums getroffen:

  • Grundschulversetzungsordnung
  • Verordnung über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Versetzungsordnung Gymnasien)
  • Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)
  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)
Vorzeitige Aufnahme

In Baden-Württemberg besteht gemäß Schulgesetz (§ 74 SchG) auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Möglichkeit der vorzeitigen Aufnahme von noch nicht schulpflichtigen Kindern, wenn auf Grund deren geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden.

Überspringen in der Grundschule

Die Grundschulversetzungsordnung regelt in § 4, dass Schülerinnen und Schüler mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten bis zu zwei Klassen überspringen können, wenn

  • ihr geistiger Entwicklungsstand so überdurchschnittlich ist, dass eine Einschulung in Klasse 1 pädagogisch nicht sinnvoll erscheint. Sie können dann in Klasse 2 eingeschult werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung, die hierzu ein fachpsychologisches Gutachten einholen kann.
  • ihre Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint. Dann können sie in der Regel am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassen 1 bis 3 in die nächsthöhere Klasse oder zum Schuljahresende der Klassen 1 bis 2 in die übernächste Klasse überwechseln. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse, in die die Schülerin oder der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.
  • ihre Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der Grundschule pädagogisch nicht sinnvoll erscheint. Dann kann am Ende der Klasse 3 festgestellt werden, dass das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist, und es kann eine entsprechende Grundschulempfehlung ausgesprochen werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
Überspringen in der weiterführenden Schule

Überspringen in der Sekundarstufe I des allgemein bildenden Gymnasiums der Normalform oder in Aufbauform mit Internat, der Realschule und der Haupt-/Werkrealschule.

Die Versetzungsordnung Gymnasien lässt in § 5 in Ausnahmefällen das Überspringen einer Klasse zu: In Ausnahmefällen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassen 5 bis 9, deren bzw. dessen Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ihr oder sein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrerinnen und Lehrer der Kernfächer der Klasse, in die die Schülerin oder der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.

Entsprechende Regelungen für die Klassenstufen 5 bis 8 der Realschulen und Haupt-/Werkrealschulen sind in der Realschulversetzungsverordnung § 12 sowie in der Werkrealschulverordnung § 7 getroffen.

Hochbegabtenzug

Um dem Auftrag des Schulgesetzes auch bei Hochbegabten zu entsprechen, hat Baden-Württemberg bereits im Schuljahr 2006/2007 Hochbegabtenklassen an öffentlichen Gymnasien eingerichtet.

Zielgruppe für diese eigenen Förderklassen für hochbegabte Schülerinnen und Schüler sind Kinder mit einem IQ-Wert von 130. Nach der Anmeldung an der Schule wird in der schulpsychologischen Beratungsstelle ein standardisierter Test durchgeführt, bei dem der IQ-Wert der Kinder ermittelt wird. Der Unterricht im Hochbegabtenzug folgt den Prinzipien von Akzeleration und Enrichment. Der Stoff des Bildungsplans wird schneller vermittelt, um zusätzliche Freiräume für ein erweitertes Unterrichtsangebot zu schaffen.

Hochschulzugangsberechtigung

Laut Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg können Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist. (Teil 6, Abschnitt 2, § 64 Landeshochschulgesetz – LHG)